Die nicht eheliche Lebensgemeinschaft im Erbrecht: Was Sie wissen sollten
Die nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist in Deutschland eine weit verbreitete Lebensform. Doch im Bereich des Erbrechts ergeben sich zahlreiche Besonderheiten, die häufig nicht ausreichend bekannt sind. Für die Partner solcher Gemeinschaften besteht in vielen Fällen dringender Handlungsbedarf, um ihren letzten Willen rechtssicher zu regeln.
Kein gesetzliches Erbrecht für Lebenspartner
Beim Tod eines Partners in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft besteht kein gesetzliches Erbrecht für den überlebenden Partner. Anders als bei Ehegatten hat der Partner weder einen gesetzlichen Erbteilsanspruch oder gar einen Pflichtteilsanspruch, noch die Möglichkeit, mit dem Partner ein gemeinschaftliches Testament zu errichten.
Vorsorge durch individuelle Testamente
Damit der überlebende Partner erbt, ist eine ausdrückliche Regelung durch eine Verfügung von Todes wegen erforderlich. Dies kann in Form eines Einzeltestaments oder eines Erbvertrages erfolgen.
Einzeltestamente bieten Flexibilität und können kostengünstig angepasst werden. Sie unterliegen keiner Bindungswirkung wie Erbverträge und können jederzeit widerrufen werden.
Es ist jedoch zu beachten, dass eine Trennung oder das Ende der Lebensgemeinschaft nicht automatisch die Unwirksamkeit solcher Verfügungen bewirkt.
Pflichtteilsrechte beachten
Bei der Gestaltung der letztwilligen Verfügungen sollten auch Pflichtteilsansprüche von Kindern z.B. aus früheren Beziehungen oder einer noch bestehenden Ehe berücksichtigt werden. Diese Ansprüche können den Nachlass erheblich beeinflussen und erfordern sorgfältige Planung.
Wir beraten Sie gerne zu den erbrechtlichen Besonderheiten der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft und unterstützen Sie dabei, Ihre Wünsche rechtssicher umzusetzen. Sprechen Sie uns an!
Ihre Rechtsanwältin Claudia-Marie Schöneweiß