Diagnosefehler – Wann haftet der Arzt für eine verspätete oder falsche Diagnose?

Diagnosefehler – Wann haftet der Arzt für eine verspätete oder falsche Diagnose?

Eine falsche oder verspätete Diagnose kann für Patientinnen und Patienten dramatische Folgen haben. Krankheiten bleiben unbehandelt, verschlimmern sich oder werden erst in einem Stadium erkannt, in dem die Heilungschancen erheblich sinken. Für viele Betroffene ist das besonders belastend, weil man auf ärztliche Expertise vertraut – und dennoch etwas übersehen oder falsch bewertet wurde.

Die Kanzlei Gesterkamp Rechtsanwälte aus Lünen, spezialisiert auf Medizin- und Arzthaftungsrecht, erklärt, wann ein Diagnosefehler vorliegt, welche rechtlichen Maßstäbe gelten und wann ein Arzt tatsächlich haftet.

Diagnosefehler

Was ist überhaupt ein Diagnosefehler?

Von einem Diagnosefehler spricht man, wenn eine Erkrankung falsch beurteilt, nicht erkannt oder erst verspätet diagnostiziert wird. Auch Fehlinterpretationen von Symptomen oder das Unterlassen notwendiger diagnostischer Maßnahmen fallen hierunter.

Entscheidend ist jedoch: Nicht jede unzutreffende Einschätzung ist automatisch ein Fehler im haftungsrechtlichen Sinn. Ärzte haften nur dann, wenn sie gegen medizinische Standards verstoßen und die gebotene Sorgfalt außer Acht lassen. Diese Pflichten ergeben sich aus den Regeln der ärztlichen Kunst sowie aus dem Behandlungsvertrag nach den §§ 630a ff. BGB.

Welche Formen von Diagnosefehlern gibt es?

Diagnosefehler können ganz unterschiedlich auftreten. Häufig handelt es sich um Fehldiagnosen, bei denen Symptome falsch eingeordnet werden, obwohl objektive Befunde etwas anderes nahegelegt hätten. Ebenfalls weit verbreitet sind verspätete Diagnosen: Die Krankheit hätte früher erkannt werden können, wurde aber erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt – oftmals mit erheblichen Folgen.

Ein weiterer typischer Bereich betrifft unterlassene Diagnostik. Wenn notwendige Untersuchungen nicht durchgeführt oder Überweisungen versäumt werden, kann dies zu schwerwiegenden Schäden führen. Auch Befunderhebungsfehler – etwa das Nichtauswerten von Laborwerten, das Ignorieren auffälliger Befunde oder das Übersehen von Warnsignalen – gehören zu den klassischen Konstellationen im Arzthaftungsrecht. Hinzu kommen Dokumentationslücken, die rechtlich besonders bedeutsam sind, weil fehlende Einträge als nicht erfolgt gelten und sich damit oft Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten ergeben.

Wann ist ein Diagnosefehler rechtlich relevant?

Ein Diagnosefehler führt erst dann zu einer Haftung, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Der Arzt muss gegen den medizinischen Standard verstoßen haben, und aus diesem Fehler muss ein gesundheitlicher Schaden entstanden sein. Das ist etwa der Fall, wenn Krebs zu spät erkannt wird, ein Schlaganfall unerkannt bleibt oder eine Infektion nicht diagnostiziert wird und sich zu einer lebensbedrohlichen Sepsis entwickelt.

Der rechtliche Rahmen – die Vorgaben des Patientenrechtegesetzes

Die §§ 630a ff. BGB legen seit dem Patientenrechtegesetz genau fest, welche Pflichten Ärzte erfüllen müssen. Dazu gehören die Sorgfaltspflicht, umfassende Informations- und Aufklärungspflichten, die Dokumentationspflicht und das Recht der Patienten, ihre vollständigen Behandlungsunterlagen einzusehen. Insbesondere die Dokumentation spielt eine große Rolle: Was nicht dokumentiert ist, gilt rechtlich als nicht erfolgt – ein Grundsatz, der Patienten häufig erhebliche Beweiserleichterungen verschafft.

Einfacher oder grober Diagnosefehler – warum der Unterschied wichtig ist

Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen einfachen und groben Diagnosefehlern. Ein einfacher Fehler liegt vor, wenn der Arzt vertretbar gehandelt hat, aber dennoch eine Fehleinschätzung vorgenommen wurde. In solchen Fällen trägt der Patient die volle Beweislast.

Ein grober Diagnosefehler hingegen liegt vor, wenn der Arzt gegen elementare medizinische Standards verstößt oder eindeutige Symptome unbeachtet lässt. In diesen Fällen kommt es zur Beweislastumkehr – die Klinik oder der behandelnde Arzt müssen nachweisen, dass der Schaden nicht auf dem Diagnosefehler beruht. Für Betroffene ist dies oft entscheidend für den Erfolg des Verfahrens.

Typische Fallkonstellationen in der Praxis

Die Erfahrung der Kanzlei Gesterkamp zeigt, dass Diagnosefehler besonders häufig in bestimmten Bereichen auftreten. Dazu gehören übersehene Tumorerkrankungen, etwa bei Brust-, Darm- oder Lungenkrebs, fehlerhaft bewertete Herz-Kreislauf-Beschwerden oder nicht erkannte Schlaganfälle, bei denen die typischen FAST-Symptome übersehen werden. Auch nicht diagnostizierte Infektionen sowie Fehler in Notaufnahmen – oft begünstigt durch Zeitdruck oder Personalmangel – spielen in der Praxis eine große Rolle.

Beweislast – ein zentraler Punkt im Arzthaftungsrecht

Grundsätzlich müssen Patientinnen und Patienten nachweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und einen Schaden verursacht hat. In Diagnosefehlerfällen gibt es jedoch wichtige Ausnahmen: Grobe Fehler führen zur Beweislastumkehr, Dokumentationsmängel erleichtern den Nachweis erheblich und bei unterlassenen Untersuchungen kann eine Beweiserleichterung entstehen, wenn die entsprechende Diagnostik mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Befund gezeigt hätte. Diese Mechanismen sollen verhindern, dass Patienten aufgrund der Informationshoheit der Kliniken benachteiligt werden.

Welche Ansprüche bestehen bei Diagnosefehlern?

Bei Diagnosefehlern können unterschiedliche Ansprüche entstehen. Dazu zählen Schmerzensgeld, dessen Höhe von Art und Dauer der Beeinträchtigung abhängt, sowie Schadensersatz für Verdienstausfall, Pflegekosten, zusätzliche Therapien oder Zukunftsschäden. Bei schweren Fällen mit Todesfolge kommen auch Ansprüche der Hinterbliebenen in Betracht. Die Kanzlei Gesterkamp setzt diese Ansprüche für ihre Mandanten konsequent durch.

Was sollten Betroffene tun?

Wer einen Diagnosefehler vermutet, sollte frühzeitig aktiv werden. Zunächst empfiehlt es sich, die vollständigen Behandlungsunterlagen anzufordern. Ein eigenes Gedächtnisprotokoll über Symptome, Gespräche oder Abläufe kann später wertvolle Hinweise liefern. Es ist außerdem sinnvoll, eine medizinische Zweitmeinung einzuholen und frühzeitig anwaltliche Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu suchen. Sachverständigengutachten spielen in Arzthaftungssachen eine zentrale Rolle und tragen maßgeblich zur Klärung des Falles bei. Die Kanzlei Gesterkamp aus Lünen begleitet Patientinnen und Patienten durch alle Verfahrensschritte.

Fazit

Diagnosefehler gehören zu den schwerwiegendsten Behandlungsfehlern und können erhebliche körperliche, seelische und finanzielle Folgen nach sich ziehen. Ärztinnen und Ärzte haften, wenn sie notwendige Untersuchungen unterlassen, Befunde falsch bewerten oder gegen allgemein anerkannte medizinische Standards verstoßen. Die Kanzlei Gesterkamp Rechtsanwälte aus Lünen prüft Ihren Fall umfassend, sichert wichtige Beweise und setzt Ihre Ansprüche entschlossen und professionell durch.


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K. Katharina Gesterkamp

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