Wenn wenig Stunden zu großen Unsicherheiten führen
Viele Minijobber arbeiten regelmäßig, zuverlässig und oft über Jahre hinweg – und trotzdem bleibt eine zentrale Frage unbeantwortet: Welche Rechte habe ich eigentlich? Gerade beim Thema Urlaub und Krankheit herrscht große Unsicherheit. Arbeitgeber sprechen von „geringfügiger Beschäftigung“, während Beschäftigte befürchten, schlechter gestellt zu sein. Genau hier entstehen Konflikte, denn Unwissen führt schnell zu falschen Annahmen – und diese können teuer werden. Wer seine Rechte kennt, schützt sich nicht nur vor finanziellen Nachteilen, sondern auch vor rechtlichen Auseinandersetzungen.

Minijob bedeutet nicht weniger Rechte
Ein Minijob unterscheidet sich zwar bei der Vergütung und bei den Sozialabgaben von einer regulären Beschäftigung, rechtlich gelten jedoch weitgehend dieselben Grundsätze. Das Arbeitsrecht macht keinen Unterschied zwischen Vollzeit, Teilzeit oder geringfügiger Beschäftigung, wenn es um grundlegende Schutzrechte geht. Deshalb haben auch Minijobber Anspruch auf Urlaub sowie auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Entscheidend ist dabei nicht die Höhe des Verdienstes, sondern allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Sobald Sie regelmäßig Arbeitsleistung gegen Entgelt erbringen, greifen die Schutzmechanismen des Arbeitsrechts. Genau deshalb kommt es in der Praxis häufig zu Streit, wenn Arbeitgeber diese Rechte ignorieren oder falsch auslegen.
Urlaubsanspruch: Auch im Minijob gesetzlich garantiert
Der gesetzliche Mindesturlaub ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz. Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig vom Umfang der Beschäftigung. Minijobber haben deshalb grundsätzlich denselben Urlaubsanspruch wie andere Arbeitnehmer – allerdings anteilig zur Anzahl der Arbeitstage.
Arbeiten Sie beispielsweise an fünf Tagen pro Woche, stehen Ihnen mindestens 20 Urlaubstage im Jahr zu. Arbeiten Sie hingegen nur an zwei festen Tagen pro Woche, reduziert sich der Anspruch entsprechend. Maßgeblich ist also nicht die Stundenzahl, sondern die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage. Dadurch wird sichergestellt, dass alle Arbeitnehmer gleichbehandelt werden.
Zugleich ist wichtig zu wissen, dass Urlaub auch im Minijob bezahlt wird. Während Ihres Urlaubs erhalten Sie das durchschnittliche Arbeitsentgelt, das Sie in den Wochen zuvor erzielt haben. Arbeitgeber dürfen den Urlaub weder durch unbezahlte Freistellung ersetzen noch pauschal abgelten, solange das Arbeitsverhältnis besteht.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Kein Arbeiten trotz Krankheit
Auch im Krankheitsfall gelten klare Regeln. Sobald Sie arbeitsunfähig erkranken und eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, haben Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dieser Anspruch besteht für bis zu sechs Wochen und setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis bereits mindestens vier Wochen bestanden hat.
Gerade bei Minijobs kommt es häufig vor, dass Arbeitgeber versuchen, Krankheitstage nicht zu bezahlen oder stattdessen verlangen, die Stunden nachzuarbeiten. Das ist unzulässig. Das Entgelt, das Sie bei Arbeitsfähigkeit erhalten hätten, muss weitergezahlt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer aus finanzieller Not krank zur Arbeit erscheinen.
Zudem spielt es keine Rolle, ob Sie nur wenige Stunden pro Woche arbeiten. Entscheidend ist allein, dass Sie für diese Stunden eingeplant waren. Fällt die Arbeit krankheitsbedingt aus, bleibt der Vergütungsanspruch bestehen.

Häufige Irrtümer rund um Minijobs
In der Praxis begegnen uns immer wieder typische Missverständnisse. Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass Minijobber „flexibel einsetzbar“ seien und deshalb keine festen Ansprüche hätten. Andere glauben, Urlaub müsse nur bei Vollzeitkräften gewährt werden. Diese Annahmen sind falsch und führen regelmäßig zu rechtlichen Auseinandersetzungen.
Ebenso problematisch ist die Annahme, dass ein fehlender schriftlicher Arbeitsvertrag Rechte einschränkt. Auch ohne schriftliche Vereinbarung entsteht ein vollwertiges Arbeitsverhältnis, sobald die Arbeit aufgenommen wird. Urlaub und Entgeltfortzahlung ergeben sich dann unmittelbar aus dem Gesetz.
Gerade deshalb empfiehlt es sich, frühzeitig Klarheit zu schaffen. Wer seine Rechte kennt, kann diese auch selbstbewusst einfordern – und wer als Arbeitgeber korrekt handelt, vermeidet unnötige Konflikte.
Besonderheiten bei unregelmäßigen Arbeitszeiten
Viele Minijobber arbeiten nicht an festen Tagen, sondern werden nach Bedarf eingesetzt. Auch in diesen Fällen besteht ein Urlaubsanspruch. Die Berechnung erfolgt dann auf Grundlage der durchschnittlichen Arbeitstage pro Woche. Dadurch wird ein fairer Ausgleich geschaffen, der die tatsächliche Arbeitsleistung berücksichtigt.

Bei Krankheit gilt Entsprechendes. War eine Arbeitsleistung geplant und fällt diese krankheitsbedingt aus, entsteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Arbeitgeber können sich nicht darauf berufen, dass der Einsatz „nur geplant“ war, sofern eine verbindliche Einteilung vorlag.
Wann rechtlicher Rat sinnvoll ist
Kommt es zu Unklarheiten oder verweigert der Arbeitgeber die Zahlung von Urlaub oder Krankheitstagen, sollten Sie nicht zögern, rechtlichen Rat einzuholen. Gerade bei Minijobs geht es häufig um kleinere Beträge, doch die grundsätzliche Bedeutung ist groß. Wer hier nachgibt, verzichtet oft dauerhaft auf seine Rechte.
Die Rechtsanwälte Fachanwälte Gesterkamp PartGmbB in Lünen beraten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber praxisnah und lösungsorientiert. Durch eine frühzeitige rechtliche Einschätzung lassen sich Konflikte häufig außergerichtlich klären – effizient, rechtssicher und wirtschaftlich sinnvoll.
Fazit: Minijob heißt nicht Rechte zweiter Klasse
Auch als Minijobber stehen Ihnen Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu. Das Gesetz schützt Sie umfassend, solange ein Arbeitsverhältnis besteht. Wer seine Rechte kennt, kann diese gezielt durchsetzen und vermeidet langfristige Nachteile.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Arbeitgeber korrekt handelt, oder wenn Sie als Unternehmer rechtssichere Strukturen schaffen möchten, lassen Sie sich frühzeitig beraten. Die Kanzlei Gesterkamp PartGmbB in Lünen unterstützt Sie kompetent und durchsetzungsstark bei allen arbeitsrechtlichen Fragen.
Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht
