Arztbesuch während der Arbeitszeit – was Arbeitnehmer wissen sollten
Ein Arztbesuch während der Arbeitszeit ist ein häufiger Konfliktpunkt im Arbeitsalltag. Arbeitnehmer möchten ihre Gesundheit nicht vernachlässigen, während Arbeitgeber den Betriebsablauf im Blick haben. Ob ein Arztbesuch während der Arbeitszeit erlaubt ist und ob die Vergütung fortzuzahlen ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Gesterkamp erläutern, worauf es ankommt.

Arztbesuch aus medizinischer Notwendigkeit
Muss ein Arztbesuch aus dringenden medizinischen Gründen erfolgen, kann dieser auch während der Arbeitszeit wahrgenommen werden. Akute Erkrankungen, plötzliche Beschwerden oder unaufschiebbare diagnostische Maßnahmen fallen hierunter.
In solchen Fällen gilt die Abwesenheit in der Regel als entschuldigter Arbeitsausfall. Auch eine Lohnfortzahlung kommt in Betracht, sofern der Arbeits- oder Tarifvertrag dies nicht ausschließt (§ 616 BGB).
Vorsorgeuntersuchungen und Routine-Termine
Anders verhält es sich bei Vorsorgeuntersuchungen oder regulären Kontrollterminen. Grundsätzlich sollen diese in der Freizeit stattfinden. Nur wenn nachweislich kein Termin außerhalb der Arbeitszeit verfügbar ist, können Arbeitnehmer Anspruch auf einen Arztbesuch während der Arbeitszeit haben.
Tipp: Eine ärztliche Bescheinigung, die dies und den Termin bestätigt, ist in solchen Fällen ratsam.
Nachweispflichten gegenüber dem Arbeitgeber
Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitgeber rechtzeitig über den geplanten Arztbesuch zu informieren. In der Praxis verlangen viele Arbeitgeber zudem eine Bescheinigung über den Besuch und dessen Dauer.
Hierbei ist wichtig: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt nicht automatisch den Nachweis über den einzelnen Arzttermin.
Lohnfortzahlung bei Arztbesuchen
Die Vergütungspflicht hängt vom Anlass des Termins ab:
- Akut und unaufschiebbar: Anspruch auf Lohnfortzahlung meist gegeben
- Vorsorge/ Routine: Vergütung nur, wenn kein anderer Termin möglich war
- Therapie- oder Langzeitbehandlungen: Arbeitgeber können verlangen, dass diese außerhalb der Arbeitszeit stattfinden
Besonderheiten bei Schwangerschaft
Nach dem Mutterschutzgesetz (§ 7 MuSchG) haben schwangere Arbeitnehmerinnen ein besonderes Recht, Vorsorgeuntersuchungen während der Arbeitszeit wahrzunehmen – bezahlt und ohne Nachteile im Arbeitsverhältnis.
Handlungsempfehlungen
Für Arbeitnehmer
- Arzttermine nach Möglichkeit in die Freizeit legen
- Den Arbeitgeber rechtzeitig informieren
- Bescheinigungen über Uhrzeit und Dauer mitbringen
Für Arbeitgeber
- Verständnis für medizinische Notwendigkeiten zeigen
- Klare betriebliche Regelungen schaffen
- Den Einzelfall prüfen, bevor Maßnahmen ergriffen werden
Fazit
Ein Arztbesuch während der Arbeitszeit ist rechtlich zulässig, wenn er aus dringenden Gründen erfolgt oder nachweislich nicht in die Freizeit gelegt werden kann. Arbeitnehmer sollten stets den Nachweis erbringen, während Arbeitgeber ein gesundes Maß an Flexibilität zeigen sollten. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Gesterkamp unterstützen Sie, wenn es zu Konflikten oder Unklarheiten kommt.
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