Trennung: Ab wann liegt „Getrenntleben“ vor?

Trennung: Ab wann liegt „Getrenntleben“ vor?

Eine Trennung ist oft der erste Schritt zur Scheidung – emotional wie rechtlich. Doch ab wann gilt ein Paar tatsächlich als getrennt im Sinne des Gesetzes? Die Antwort auf diese Frage ist entscheidend für viele weitere rechtliche Themen: Unterhalt, Zugewinnausgleich, Steuerklassen oder Scheidungsfristen. In der anwaltlichen Praxis von Gesterkamp Rechtsanwälte zeigt sich, dass viele Missverständnisse genau an diesem Punkt entstehen.

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Im Folgenden erfahren Sie, wann nach § 1567 BGB von einem „Getrenntleben“ gesprochen wird, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und warum es so wichtig ist, den Zeitpunkt der Trennung genau zu dokumentieren.

Gesetzliche Grundlage: § 1567 BGB

Der Begriff des „Getrenntlebens“ ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) klar definiert. Nach § 1567 Abs. 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens ein Ehepartner diese ablehnt, um die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortzusetzen.

Wichtig ist also nicht nur die räumliche, sondern auch die innere Trennung – die sogenannte „Trennung von Tisch und Bett“. Eine bloße räumliche Distanz reicht allein nicht aus, wenn weiterhin gemeinschaftliche Haushaltstätigkeit, gemeinsames Wirtschaften oder emotionale Verbundenheit bestehen.

Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung

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Viele Ehepaare können oder wollen sich nach der Trennung zunächst keine zwei getrennten Wohnungen leisten. Auch in einer gemeinsamen Wohnung kann man jedoch rechtlich getrennt leben – sofern klare Trennungsregeln beachtet werden.

Das bedeutet konkret:

  • Kein gemeinsames Schlafzimmer mehr
  • Getrennte Nutzung von Küche und Bad (sofern möglich)
  • Keine gemeinsamen Mahlzeiten
  • Getrennte Einkäufe
  • Keine gegenseitigen Haushaltsleistungen

Das Familiengericht erkennt eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung an, wenn nach außen erkennbar ist, dass die Lebensgemeinschaft aufgehoben wurde. Die Anwälte der Kanzlei Gesterkamp raten, den Zeitpunkt schriftlich festzuhalten – etwa in Form eines Trennungsbriefes oder einer Erklärung – um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Getrenntleben und Trennungsjahr

Das sogenannte Trennungsjahr ist die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung. Erst wenn Ehepartner mindestens ein Jahr getrennt leben, kann die Ehe nach § 1565 BGB (bei Verschulden unwiderleglich gescheitert) geschieden werden – vorausgesetzt, beide wollen die Scheidung.

Dabei ist entscheidend:

  • Das Trennungsjahr beginnt mit dem Tag des Getrenntlebens
  • Jede gemeinsame Rückkehr in die eheliche Lebensgemeinschaft (auch kurzzeitig) kann das Trennungsjahr unterbrechen oder neu starten, wenn sie dauerhaft ist
  • Die Beweislast liegt meist beim Ehepartner, der die Scheidung beantragt

Wann endet das Getrenntleben?

Das Getrenntleben endet, wenn die Ehepartner wieder dauerhaft zusammenleben – etwa durch gemeinsames Wirtschaften, Schlafen oder Unternehmungen als Paar. Kurzzeitige Versöhnungsversuche (z. B. für wenige Tage oder Wochen) beenden das Getrenntleben nicht automatisch, solange deutlich ist, dass es sich um einen Versuch handelt.

Die Kanzlei Gesterkamp Rechtsanwälte empfiehlt, Versöhnungsversuche zu dokumentieren – vor allem dann, wenn es später um Unterhalt oder Scheidungsfristen geht.

Bedeutung des Getrenntlebens für Unterhalt und Vermögen

Der Zeitpunkt der Trennung ist nicht nur für das Familiengericht, sondern auch für finanzielle Ansprüche entscheidend. Ab diesem Zeitpunkt:

Trennung-Unterhalt, Vermögen
  • entsteht der Anspruch auf Trennungsunterhalt
  • wird der Zugewinnausgleichs-Stichtag bestimmt
  • kann sich die Steuerklasse ändern
  • entfällt in der Regel die Verpflichtung zur ehelichen Lebensführung

Wer den genauen Trennungstermin nicht klar nachweist, riskiert Nachteile bei Unterhalts- oder Vermögensfragen. Ein klar dokumentiertes Trennungsdatum ist daher essenziell.

Nachweis des Getrenntlebens

Im Streitfall müssen Ehepartner darlegen, seit wann sie getrennt leben. Typische Nachweise sind:

  • Mietvertrag für eine neue Wohnung
  • Kontoauszüge über getrennte Finanzen
  • Schriftliche Mitteilungen über die Trennung (z. B. durch schriftliche Erklärung)
  • Zeugenaussagen

Die Anwälte von Gesterkamp erleben häufig, dass gerade diese Nachweise bei Scheidungsverfahren strittig sind – insbesondere wenn ein Ehepartner versucht, das Trennungsjahr zu verkürzen oder zu verlängern, um finanziellen Vorteil zu erlangen.

Sonderfall: Trennung bei häuslicher Gewalt

In Fällen häuslicher Gewalt kann die Trennung oft nicht geplant oder schrittweise erfolgen. Sobald der betroffene Ehepartner die häusliche Gemeinschaft verlässt und keine berechtigte Rückkehrabsicht hat, beginnt das Getrenntleben – auch wenn die räumliche Trennung aus Sicherheitsgründen spontan erfolgt.

In solchen Fällen unterstützt die Kanzlei Gesterkamp Betroffene nicht nur im Familienrecht, sondern auch bei Maßnahmen zum Gewaltschutz.

Trennung unverheirateter Paare

Das Gesetz verwendet den Begriff des „Getrenntlebens“ ausdrücklich für Ehegatten. Für unverheiratete Paare gelten diese Vorschriften nicht automatisch – dennoch kann eine Trennung rechtliche Folgen haben, etwa bei gemeinsamem Mietvertrag, Sorgerecht oder Vermögensaufteilung.

Eine anwaltliche Beratung hilft, klare Grenzen zu ziehen und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Fazit: Getrenntleben ist mehr als räumliche Trennung

Eine Trennung liegt rechtlich nicht bereits dann vor, wenn ein Ehepartner kurzfristig auszieht. Entscheidend ist, dass die eheliche Gemeinschaft dauerhaft aufgegeben wird und keine gemeinsame Lebensführung mehr stattfindet. Bei Fragen zu Unterhalt, Vermögen oder Scheidung hat der Zeitpunkt der Trennung große Bedeutung.

Kinga Gesterkamp


Sie haben Fragen zur Trennung oder möchten Ihren Trennungszeitpunkt rechtssicher dokumentieren? Wenden Sie sich an die Rechtsanwälte Gesterkamp – Ihre Ansprechpartner für Familienrecht, Scheidung und Unterhalt.

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K. Katharina Gesterkamp

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