Wird meine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Viele Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten und anschließend eine Abfindung bekommen, stellen sich dieselbe Frage: Hat das Auswirkungen auf mein Arbeitslosengeld?
Die Unsicherheit ist groß, denn im Internet kursieren widersprüchliche Informationen. Manche sagen, die Abfindung werde als Einkommen angerechnet. Andere behaupten, sie bleibe vollständig unberührt.

Die Wahrheit liegt – wie so oft im Arbeitsrecht – dazwischen. Eine Abfindung selbst mindert das Arbeitslosengeld in den meisten Fällen nicht. Allerdings kann sie dazu führen, dass das Arbeitslosengeld später beginnt, weil die Agentur für Arbeit eine Ruhenszeit festsetzt. Das bedeutet keineswegs, dass Sie kein ALG bekommen – aber manchmal deutlich später und insgesamtgeringer.
Die Kanzlei Gesterkamp Rechtsanwälte aus Lünen erklärt Ihnen detailliert, was rechtlich gilt, welche Berechnungsregeln existieren, wann Nachteile drohen und vor allem: Wie Sie geschickt vorgehen können, um finanzielle Einbußen zu vermeiden.
Grundprinzip: Abfindungen werden grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet
Eine Abfindung gilt nicht als Einkommen im sozialrechtlichen Sinne. Das bedeutet: Die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes ändert sich nicht, nur weil Sie eine Abfindung erhalten haben. Entscheidend ist ausschließlich die Art der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses.
Nach der gesetzlichen Regelung kommt es darauf an, ob das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist beendet wurde. Nicht die Abfindung selbst wird also geprüft, sondern der Zeitpunkt und die Umstände der Beendigung. In solchen Fällen kann eine sogenannte Ruhenszeit entstehen. Diese beeinflusst aber nicht Ihren ALG-Anspruch an sich, aber den Beginn der Zahlung.
Wann kann eine Abfindung eine Ruhenszeit auslösen?
Eine Ruhenszeit kommt immer dann in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis früher endet, als es bei Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Kündigungsfrist geendet hätte. Dadurch soll verhindert werden, dass Arbeitgeber durch Abfindungen eine vorzeitige Beendigung „erkaufen“, während die Agentur für Arbeit die dadurch entstehende Zeit finanziert.
Wird die Kündigungsfrist dagegen vollständig eingehalten, entsteht grundsätzlich keine Ruhenszeit – unabhängig von der Höhe der Abfindung.
Wie wird die Ruhenszeit berechnet?
Die Agentur für Arbeit prüft, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist geendet hätte und vergleicht dies mit dem tatsächlichen Beendigungsdatum. Die Differenz kann als Ruhenszeit festgesetzt werden.
Je stärker Ihre Kündigungsfrist unterschritten wurde, desto eher wird eine Ruhenszeit angenommen. Die Abfindung selbst beeinflusst den Zeitraum nicht, sie ist lediglich ein Indiz dafür, dass das Arbeitsverhältnis möglicherweise vorzeitig beendet wurde.
Ein zentraler Irrtum: Ruhenszeit ist keine Sperrzeit
Viele Arbeitnehmer verwechseln Ruhenszeit und Sperrzeit, obwohl beide rechtlich völlig unterschiedlich sind.
Die Ruhenszeit hat nichts mit Fehlverhalten zu tun. Sie verschiebt lediglich den Beginn des Arbeitslosengeldes, ohne Ihren Anspruch zu kürzen. Eine Sperrzeit hingegen ist eine Sanktion, etwa weil ein Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund unterschrieben oder eine eigene Kündigung ausgesprochen wurde. Eine Sperrzeit kann bis zu zwölf Wochen dauern und reduziert Ihren Gesamtanspruch.

Die Ruhenszeit dient ausschließlich dazu, die verkürzte Kündigungsfrist abzubilden.
Wann gibt es trotz Abfindung keine Ruhenszeit?
In vielen Fällen bleibt eine Abfindung vollständig ohne Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld, insbesondere wenn die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde. Auch gerichtliche Vergleiche führen in der Praxis regelmäßig nicht zu einer Ruhenszeit, da die Gerichte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst festlegen. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen entsteht grundsätzlich nie eine Ruhenszeit, weil das Ende der Befristung unabhängig von Kündigungsfristen ist.
Wie hoch darf die Abfindung sein, ohne dass es Probleme gibt?
Die Höhe der Abfindung spielt für die Agentur für Arbeit keine Rolle. Auch sehr hohe Abfindungen lösen keine Anrechnung aus. Wichtig ist ausschließlich, dass die Kündigungsfrist eingehalten wurde und das Arbeitsverhältnis nicht vorzeitig beendet wurde.
Besonderheit: Aufhebungsvertrag + Abfindung
Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert häufig sowohl eine Ruhenszeit als auch eine Sperrzeit. Das kann also dazu führen, dass das Arbeitslosengeld erst deutlich später beginnt und geringer ist.
Wichtig ist daher, dass ein Aufhebungsvertrag nur dann abgeschlossen wird, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt – etwa eine bereits sicher drohende betriebsbedingte Kündigung. Andernfalls geht die Agentur davon aus, dass Sie Ihre Arbeitslosigkeit „freiwillig“ herbeigeführt haben.
Ruhenszeit trotz Kündigung möglich?

Auch bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung kann eine Ruhenszeit entstehen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der regulären Kündigungsfrist endet und eine Abfindung gezahlt wird. Endet das Arbeitsverhältnis jedoch zum ordentlichen Kündigungstermin, entsteht keine Ruhenszeit – selbst wenn die Abfindung hoch ist.
Wie lässt sich eine Ruhenszeit vermeiden?
Eine Ruhenszeit kann vermieden werden, wenn darauf geachtet wird, dass das Arbeitsverhältnis nicht vorzeitig beendet wird. Das kann durch die Einhaltung der Kündigungsfrist, durch ein korrekt datiertes Beendigungsdatum oder durch einen gerichtlichen Vergleich erreicht werden. Auch präzise Formulierungen in Aufhebungsverträgen können Risiken vermeiden, wenn sie arbeitsrechtlich korrekt ausgestaltet werden.
Empfehlung der Kanzlei Gesterkamp
Die Frage der Anrechnung von Abfindungen auf das Arbeitslosengeld führt häufig zu Missverständnissen. Entscheidend ist weniger die Abfindung selbst, sondern die Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Anwälte für Arbeitsrecht der Kanzlei Gesterkamp aus Lünen prüft für Sie, ob eine Ruhenszeit droht, wie Sie eine Sperrzeit vermeiden und welche Gestaltung finanziell für Sie optimal ist.
Fazit
Eine Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Allerdings kann eine Ruhenszeit entstehen, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wurde. Mit einer passenden Gestaltung des Beendigungsdatums lassen sich finanzielle Nachteile in den meisten Fällen vollständig vermeiden. Die Kanzlei Gesterkamp Rechtsanwälte aus Lünen berät Sie umfassend dazu, wie Sie Abfindung, Kündigung und Arbeitslosengeld rechtlich und finanziell optimal aufeinander abstimmen.

Sie haben eine Abfindung erhalten und sind unsicher, ob sie Auswirkungen auf Ihr Arbeitslosengeld hat?
Die Kanzlei Gesterkamp Rechtsanwälte in Lünen prüft Ihre Situation, vermeidet finanzielle Nachteile und setzt Ihre Rechte konsequent durch.
