Probezeit im Arbeitsverhältnis: Welche Rechte haben Arbeitnehmer wirklich?

Probezeit im Arbeitsverhältnis: Welche Rechte haben Arbeitnehmer wirklich?

Ein neuer Job beginnt oft mit Euphorie, aber auch mit Unsicherheit. Viele Arbeitnehmer wollen in den ersten Monaten alles richtig machen, bloß nicht negativ auffallen und möglichst schnell zeigen, dass die Entscheidung des Arbeitgebers richtig war. Genau in dieser Phase entstehen die meisten Missverständnisse. Plötzlich kursieren Sätze wie: In der Probezeit darf man nicht krank sein. Urlaub gibt es noch nicht. Und wenn eine Kündigung kommt, kann man ohnehin nichts dagegen tun. Das klingt hart, ist aber in dieser Pauschalität schlicht falsch. Die Probezeit ist rechtlich heikler als ein späteres Arbeitsverhältnis, aber sie ist kein rechtsfreier Raum. Wer das glaubt, verzichtet oft vorschnell auf Rechte, die sehr wohl bestehen. Während einer vereinbarten Probezeit kann zwar eine kürzere Kündigungsfrist gelten, Arbeitnehmer sind aber keineswegs schutzlos. 

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Gerade deshalb lohnt sich ein genauer Blick. Denn die entscheidende Frage lautet nicht, ob Arbeitnehmer in der Probezeit überhaupt Rechte haben, sondern welche Rechte im konkreten Fall bereits greifen. Wer diese Unterscheidung versteht, reagiert bei Konflikten klüger. Das ist wichtig, weil Fehler in den ersten Tagen nach einer Kündigung oder bei Streit über Krankheit, Urlaub oder Vertrag oft später kaum noch zu korrigieren sind. Für Mandanten in Lünen und Umgebung ist das besonders relevant, wenn der Arbeitgeber Druck aufbaut und die Probezeit als Totschlagargument benutzt. Die Rechtsanwälte Fachanwälte Gesterkamp PartGmbB in Lünen beraten wie auf Ihrer Kanzlei-Website zu sehen unter anderem zu Kündigungen, Abmahnungen, Arbeitsverträgen und der Durchsetzung von Arbeitnehmerrechten. Die Kanzlei ist seit über 29 Jahren am Standort Lünen tätig; im Arbeitsrecht treten dort spezialisierte Anwälte auf, darunter Andreas Gesterkamp als Fachanwalt für Arbeitsrecht. 

Probezeit heißt nicht, dass der Arbeitgeber tun kann, was er will

Der größte Denkfehler ist schnell benannt: Viele Arbeitnehmer setzen Probezeit mit Rechtlosigkeit gleich. Tatsächlich bedeutet eine vereinbarte Probezeit vor allem, dass das Arbeitsverhältnis in den ersten Monaten leichter beendet werden kann. Während der ersten sechs Monate gilt bei vereinbarter Probezeit regelmäßig eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Daraus folgt aber gerade nicht, dass jede Kündigung automatisch wirksam wäre oder dass andere Schutzregeln verschwinden. 

Noch häufiger wird ein zweiter Punkt übersehen und durcheinandergeworfen: Viele glauben, die Probezeit und der allgemeine Kündigungsschutz seien dasselbe. Das ist juristisch unsauber und praktisch riskant. Die Probezeit betrifft vor allem die Frage der Kündigungsfrist. Der allgemeine Kündigungsschutz hängt dagegen an anderen Voraussetzungen, insbesondere an der Dauer des Arbeitsverhältnisses und regelmäßig auch an der Betriebsgröße. Wer diese Dinge vermischt, zieht schnell die falschen Schlüsse und gibt unter Umständen zu früh auf. Gerade im Arbeitsrecht ist Halbwissen teuer. Wichtig ist es, klar zu unterscheiden zugleich zu beachten, dass tarifliche oder vertragliche Besonderheiten zusätzlich eine Rolle spielen können. 

Wichtig ist außerdem: Eine Probezeit muss vereinbart sein. Sie gilt nicht automatisch nur deshalb, weil ein Arbeitsverhältnis neu ist. Und auch die Dauer der Probezeit muss ausdrücklich als Vertragsbestandteil genannt sein. Schon dieser scheinbar kleine Punkt kann später entscheidend sein. Wer einen Vertrag unterschreibt, ohne die Regelungen zur Probezeit, Kündigung und Arbeitszeit sauber zu lesen, handelt nicht mutig, sondern fahrlässig. 

Kündigung in der Probezeit: leichter möglich, aber nicht automatisch unangreifbar

Die Angst vor der Kündigung ist in der Probezeit meist das beherrschende Thema. Das ist nachvollziehbar. Ein neuer Job ist häufig mit finanziellen Verpflichtungen, Karriereentscheidungen und persönlicher Hoffnung verbunden. Umso härter trifft es, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis schon früh wieder beenden will. Genau an diesem Punkt hören Arbeitnehmer oft den Satz: In der Probezeit kann man sowieso nichts machen. Das ist bequem für den Arbeitgeber, aber für Betroffene oft gefährlich. Denn auch eine Kündigung in der Probezeit muss grundlegende Anforderungen erfüllen. Eine Kündigung muss grundsätzlich schriftlich auf Papier erfolgen und vom Kündigenden unterschrieben sein. Sie ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber Fehler gemacht hat. 

Das ist mehr als eine Formalie. In der Praxis scheitern Kündigungen häufig nicht am großen Grundsatz, sondern am handwerklichen Fehler. Hinzu kommt, dass Arbeitnehmer die kurze Klagefrist nach einer Kündigung nicht verschlafen dürfen. Wer sich wehren will, muss zügig handeln. Das Kündigungschutzgesetz sieht dafür grundsätzlich eine Dreiwochenfrist vor. Diese Frist läuft schnell, besonders wenn Betroffene erst einmal in Schockstarre verfallen. Wer zu lange wartet, verspielt unter Umständen alle Chancen, selbst wenn die Kündigung inhaltlich oder formal angreifbar gewesen wäre. 

Ein weiterer blinder Fleck: Nicht jede Kündigung in der Probezeit ist einfach nur eine normale Probezeitentscheidung. Mitunter spielen ganz andere Faktoren hinein. Besteht ein Betriebsrat, ist dessen Beteiligung ein Thema. Liegt eine besondere Schutzsituation vor, wird der Fall sofort sensibler. Steht hinter der Kündigung möglicherweise eine unzulässige Benachteiligung, ist ebenfalls Achtung geboten. Die Probezeit senkt für Arbeitgeber zwar in vielen Fällen die Hürde der Trennung, aber sie beseitigt nicht alle Grenzen. Genau deshalb ist es oft ein Fehler, die eigene Lage allein nach Bauchgefühl zu bewerten. 

Für Arbeitnehmer bedeutet das im Klartext: Nicht jede Kündigung in der Probezeit ist angreifbar, aber deutlich mehr Fälle sind prüfenswert als viele annehmen. Wer vorschnell akzeptiert, was der Arbeitgeber behauptet, verschenkt mitunter handfeste Möglichkeiten. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Andreas Gesterkamp beschreibt auf der Arbeitsrechtsseite der Webseite der Kanzlei Gesterkamp ausdrücklich, dass und wie sie bei Kündigungen, Abmahnungen und Arbeitsverträgen umfassend berät und Arbeitnehmer bei der Durchsetzung ihrer Rechte unterstützt. Mit einer Anfrage dort beginnt in vielen Fällen die entscheidende Weichenstellung. 

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Krankheit in der Probezeit: Kranksein ist erlaubt, schlechtes Reagieren nicht

Kaum ein Mythos hält sich so hartnäckig wie dieser: In der Probezeit darf man nicht krank werden. Natürlich darf man das. Krankheit ist kein Fehlverhalten. Niemand verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten allein dadurch, dass er arbeitsunfähig erkrankt. Der heikle Punkt liegt woanders. Arbeitnehmer müssen ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen und die voraussichtliche Dauer angeben. Genau an dieser Stelle entstehen in der Praxis viele Probleme. Nicht weil Krankheit verboten wäre, sondern weil Kommunikation zu spät, unvollständig oder chaotisch läuft. 

Auch beim Geld herrscht oft Verwirrung. Viele glauben, Lohnfortzahlung gelte automatisch vom ersten Arbeitstag an. Das stimmt nicht immer. Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht grundsätzlich erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Wer also sehr früh nach Jobbeginn erkrankt, erlebt hier häufig eine unangenehme Überraschung. Nach Ablauf dieser Anfangszeit kann der Anspruch aber selbstverständlich auch in der Probezeit bestehen. Das ist ein wichtiger Unterschied, weil viele Arbeitnehmer Probezeit und Entgeltfortzahlung fälschlich in einen Topf werfen. 

Gleichzeitig sollte man die Lage nicht romantisieren. Eine Erkrankung kann in den ersten Monaten praktisch belastend sein, vor allem wenn der Arbeitgeber die Zusammenarbeit ohnehin kritisch sieht. Das heißt aber nicht, dass jede krankheitsbedingte Reaktion des Arbeitgebers automatisch rechtmäßig ist oder dass Betroffene keine Handlungsoptionen haben. Gerade wenn zusätzliche Umstände hinzukommen, etwa Fragen der Diskriminierung oder des besonderen Schutzes, lohnt sich eine genaue Prüfung. Wer nur aus Angst schweigt, macht dem Arbeitgeber dessen Leben leichter, aber macht sich sein eigenes erheblich schwerer. 

Urlaub in der Probezeit: ja, aber nicht nach Wunschdenken

Auch beim Urlaub hält sich ein Irrtum besonders hartnäckig. Viele Arbeitnehmer meinen, in der Probezeit gebe es grundsätzlich keinen Urlaub. Das ist falsch. Es besteht ein Urlaubsanspruch nach deutschem Arbeitsrecht. So besteht ein Anspruch auf mindestens vier Wochen Urlaub pro Jahr bei Vollzeit. Für Saisonarbeitskräfte und kurz laufende Beschäftigungen entsteht pro vollem Beschäftigungsmonat ein anteiliger Urlaubsanspruch. Urlaub in der Probezeit ist also kein Tabu, sondern eine Frage der konkreten Anspruchslage und der betrieblichen Abstimmung. 

Der Denkfehler liegt meist in den Extremen. Die eine Seite glaubt, Urlaub sei komplett ausgeschlossen. Die andere meint, ein rechnerischer Anspruch bedeute automatisch freie Auswahl bei den Terminen. Beides ist falsch. Urlaub muss mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden. Urlaubstage müssen rechtzeitig mit dem Unternehmen abgestimmt werden; das Unternehmen muss aber auch handeln. Das klingt banal, ist in der Praxis aber der Kern vieler Streitigkeiten. Anspruch und tatsächliche Gewährung sind nicht dasselbe. 

Für Arbeitnehmer ist deshalb ein nüchterner Umgang klüger als Trotz oder Unterwürfigkeit. Wer Urlaub beantragt, sollte dies frühzeitig, nachvollziehbar und professionell tun. Wer pauschal mit der Begründung Probezeit abgewiesen wird, sollte genauer hinschauen. Ein Arbeitgeber darf Urlaub nicht allein deshalb verweigern, weil das Arbeitsverhältnis neu ist. Zugleich ist es kein gutes Signal, ohne den Versuch einer Abstimmung mit dem Arbeitgeber mit vermeintlichen Ansprüchen zu wedeln. Im Arbeitsrecht gewinnen selten die Lautesten, sondern meist die, die sauber dokumentieren und klug reagieren. 

Schutzrechte gelten auch in der Probezeit

Besonders heikel wird es immer dann, wenn Arbeitnehmer glauben, besondere Schutzrechte würden erst nach der Probezeit eine Rolle spielen. Das stimmt so nicht. Das Familienportal des Bundes erklärt deshalb ausdrücklich, dass der besondere Kündigungsschutz der Elternzeit auch in der Probezeit gilt. Während der Elternzeit ist eine Kündigung für Arbeitgeber nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Ebenso stellt das Familienportal richtigerweise klar, dass es Mutterschutz auch in der Probezeit gibt. Die Probezeit verlängert sich dadurch nicht automatisch, aber die Schutzregelungen verschwinden eben auch nicht, nur weil das Arbeitsverhältnis neu ist. 

Gerade diese Sonderfälle werden in der Praxis oft falsch eingeschätzt. Arbeitgeber behandeln sie mitunter zu lässig, Arbeitnehmer dagegen zu ängstlich. Beides ist problematisch. Wer sich in einer besonders geschützten Situation befindet, sollte nicht mit pauschalen Aussagen aus dem Kollegenkreis arbeiten. Und wer als Arbeitgeber meint, in der Probezeit ließen sich Schutzregelungen leichter umgehen, setzt sich unnötigen Risiken aus. Hier trennt sich gewöhnliche Verunsicherung von echter arbeitsrechtlicher Relevanz. 

Was Arbeitnehmer in der Probezeit konkret tun sollten

Die ersten Monate im neuen Job sind nicht nur fachlich entscheidend, sondern auch strategisch. Arbeitnehmer sollten ihren Arbeitsvertrag tatsächlich lesen, nicht nur unterschreiben. Ist eine Probezeit sauber geregelt? Welche Kündigungsfristen gelten? Gibt es tarifliche Bezugnahmen? Wie sind Urlaub, Arbeitszeit und Nachweispflichten beschrieben? Genau solche Informationen gehören zu den wesentlichen Vertragsangaben. Wer sie erst prüft, wenn der Konflikt schon da ist, hat wertvolle Zeit verschenkt. 

Ebenso wichtig ist ein professionelles eigenes Verhalten. Bei Krankheit sollte die Meldung sofort und sauber erfolgen. Im Urlaub sollte der Antrag rechtzeitig und dokumentiert gestellt werden. Bei einer Kündigung zählt jede Stunde, weil die Frist zur gerichtlichen Überprüfung schnell abläuft. Und wer merkt, dass der Arbeitgeber mit pauschalen Behauptungen zur Probezeit arbeitet, sollte nicht reflexhaft kuschen. Gerade in der Anfangsphase entscheiden klare Reaktion und schnelles Prüfen oft über den weiteren Verlauf. 

Fazit: Die Probezeit ist riskant, aber keineswegs rechtlos

Arbeitnehmer haben in der Probezeit mehr Rechte, als viele glauben. Die Trennung ist oft leichter möglich, ja. Aber daraus folgt nicht, dass alles erlaubt wäre. Kündigungen müssen formell sauber sein, Urlaub ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, Krankheit ist kein Pflichtverstoß und besondere Schutzrechte gelten auch in den ersten Monaten. Wer das versteht, trifft bessere Entscheidungen und lässt sich seltener einschüchtern. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, die Informationen der Bundesagentur für Arbeit und auf dem Familienportal zeigen deutlich, dass die Probezeit kein rechtsfreier Bereich ist, sondern eine Phase mit eigenen Regeln und Grenzen. 


Gesterkamp Beratung bei Kündigung

Wenn Sie eine Kündigung in der Probezeit erhalten haben, unsicher sind, ob die Kündigung wirksam ist, ob Urlaub oder Entgeltfortzahlung zu Recht verweigert werden, oder sie Ihren Arbeitsvertrag vor einem Konflikt prüfen lassen möchten, ist eine frühzeitige arbeitsrechtliche Einschätzung entscheidend. Die Rechtsanwälte Fachanwälte Gesterkamp PartGmbB in Lünen unterstützen Arbeitnehmer bei Kündigungsschutz, Arbeitsverträgen, Lohnforderungen und vielen weiteren arbeitsrechtlichen Streitfragen. 

👉 Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen mit Erfahrung und Fachwissen im Arbeitsrecht zur Seite – individuell, kompetent und lösungsorientiert.

Andreas Gesterkamp

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