Schaden im Arzthaftungsrecht

Warum ein Schaden für einen Zivilprozess entscheidend ist

Im Arzthaftungsrecht geht es nicht nur darum, ob ein Arzt einen Fehler gemacht hat, sondern auch, ob dieser Fehler zu einem tatsächlichen Schaden für den Patienten geführt hat. Dies ist ein zentraler Punkt, den viele Patienten nicht immer im Blick haben, wenn sie sich mit der Frage befassen, ob sie rechtliche Schritte gegen ihren Arzt einleiten sollen. Der Schaden: Eine zwingende Voraussetzung

Um einen Zivilprozess im Arzthaftungsrecht erfolgreich zu führen, muss ein Schaden eingetreten sein. Ein Fehler oder eine fehlerhafte Behandlung allein reichen nicht aus, um eine Haftung des Arztes zu begründen. Der Schaden, der in der Regel als körperliche, gesundheitliche oder finanzielle Beeinträchtigung des Patienten vorliegt, muss nachweislich auf den ärztlichen Fehler zurückzuführen sein. Ohne einen solchen Schaden gibt es keine Grundlage für eine zivilrechtliche Klage.

Was passiert ohne Schaden?

Auch wenn der Arzt im Rahmen der Behandlung einen Fehler gemacht hat, aber der Patient keine gesundheitlichen oder finanziellen Nachteile erleidet, gibt es keine zivilrechtliche Haftung. In diesem Fall könnte der Arzt lediglich mit berufsrechtlichen oder, in extremen Fällen, strafrechtlichen Konsequenzen rechnen – etwa bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Fehlverhalten. Diese Konsequenzen betreffen jedoch nicht die Entschädigung des Patienten, sondern sind vielmehr eine disziplinarische oder strafrechtliche Angelegenheit.

Fazit

Die Aussicht auf einen erfolgreichen Zivilprozess im Arzthaftungsrecht hängt immer davon ab, dass ein tatsächlicher Schaden entstanden ist. Fehlt dieser Schaden, etwa weil der Patient trotz eines vermeintlichen Fehlers des Arztes gesund bleibt, kann auch der beste juristische Beistand keine Entschädigung durchsetzen. Es ist daher entscheidend, nicht nur die ärztliche Behandlung, sondern auch die Auswirkungen auf die Gesundheit oder das Leben des Patienten genau zu betrachten, bevor rechtliche Schritte in Erwägung gezogen werden.

Rechtsanwältin K. Katharina Gesterkamp Signum

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